Panorama See zwischen Hügeln

Allgemeine Vermietbedingungen (AVB)

Stand: 01.01.2024

Bulli Rollt
Vermietung und Verkauf

Inhaber Ronny Schlegel
Jöhstädter Straße 30
D-09456 Annaberg-Buchholz

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen (AVB) Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

Inhaltsverzeichnis

1. Vertragsgegenstand
2. Mietzeit
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
4. Reservierungen; Stornierung; Rückerstattung
5. Rücktritt; Stornobedingungen
6. Rechnung
7. Nutzung des Fahrzeugs
8. Haftung des Mieters
9. Haftung des Vermieters
10. Abtretung und Aufrechnung
11. Versicherung
12. Datenschutz
13. Geheimhaltung
14. Streitbeteiligung
15. Schriftform; Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort
16. Salvatorische Klausel

1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Das Basisfahrzeug ist ein VW Bus der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge. Der Ausbau ist ein SpaceCamper Limited.

1.2. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag (§§ 651 a-y BGB) finden, soweit rechtlich zulässig, keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

1.3. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

1.4. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs (siehe unten, Nr. 7.2 und 7.3) ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sowie der im Zeitpunkt der Anmietung gültige „Preis- und Leistungskatalog“ sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mietdauer 

2.1. Berechnung der Mietdauer

Der für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietzeitraum beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen.
Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Sollte ein Anschlussmieter dadurch zu Schaden kommen, trägt der Mieter, der das Fahrzeug zu spät zurückgebracht hat, auch die Schadenersatzkosten der Anschlussmiete. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 

2.2. Verlängerung der Mietzeit

Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. 

2.3. Rückgabe des Fahrzeugs

Die Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. 

2.4. Mindestmietdauer

Die Mindestmietdauer beträgt im Zeitraum vom April bis Oktober eine Woche. Eine Kurzzeitmiete von mindestens 3 Tagen ist auf Anfrage möglich. 

2.5. Rückgabeverpflichtung

Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. 

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen 

3.1. Allgemeines

Der Mietpreis sowie die nachfolgend aufgeführten Neben-/Zusatzkosten richten sich nach dem jeweils bei Vertragsabschluss gültigen „Preis- und Leistungskatalog“ bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Der „Preis- und Leistungskatalog“ ist Bestandteil des Mietvertrages. Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping- , Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten an. Die Betankung seitens des Vermieters erfolgt bei der nächstgelegenen Tankstelle in Annaberg-Buchholz. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie die Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen. 

3.2. Kaution / Sicherheitsleistung 

a) Die Kaution für den Mietzeitraum beträgt 1500,00 € und dient zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie muss spätestens am Tag der Fahrzeugübergabe auf unserem Geschäftskonto eigegangen sein.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution auf ein vom Mieter zu benennendem Konto überwiesen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen, Kosten und sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.

c) Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten. 

3.3. Saisonzeiten und Preise

Die Saisonzeiten und die aktuell gültigen Preise können dem Preis- und Leistungskatalog (PLK) entnommen werden. 

3.4. Servicepauschale

Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u.a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. 

3.5. Kartenzahlung

Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten). 

3.6. Zahlungsverzug

Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. 

4. Reservierungen; Stornierung; Rückerstattung 

4.1. Reservierungsbestätigung

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. 

4.2. Anzahlung

Nach Erhalt der schriftlichen Vermietungs-Rechnung sollte die ausgewiesene Anzahlung nach 14 Tagen auf das genannte Geschäftskonto des Vermieters eigegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung. 

4.3 Restzahlung

Der Restbetrag des Mietpreises muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf das genannte Geschäftskonto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.2 Anwendung. 

5. Rücktritt; Stornobedingungen 

5.1. Vertragliches Rücktrittsrecht

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Ebenso besteht auch für den Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht. 

5.2. Stornogebühren

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:

Rücktritt bis zu 50 Tage vor 1. Miettag = 30% des Mietpreises
Rücktritt bis zu 15 Tage vor 1. Miettag = 60% des Mietpreises
Rücktritt weniger als 15 Tage vor 1. Miettag = 95% des Mietpreises
Rücktritt am Übergabetag = 100% des Mietpreises

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich. 

5.3. Ersatzmieter

Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. 

6. Rechnung

Der Mieter erhält vom Vermieter eine Rechnung für den Mietzeitraum einschl. des gebuchten Zubehörs sowie der Nebenleistungen. Über die Kaution wird eine gesonderte Rechnung erstellt. Nach Rückzahlung der Kaution erhält der Mieter eine entsprechende Gutschrift. Eventuelle Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, und offene Zahlungen werden von der Kaution abgezogen. 

7. Nutzung des Fahrzeugs 

7.1. Führungsberechtigung (Mindestalter, Führerschein, Ausweis)

Der Fahrer muss mindestens das 26. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein, so z.B.:

  • Klasse 3,
  • Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder
  • Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter umgehend zu informieren, wenn ihm während der Mietdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Während der Dauer solcher Maßnahmen verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug nicht zu führen. Der Mieter muss vor Beginn des Mietvertrages, spätestens jedoch bei Anmietung bzw. im Zeitpunkt der Übernahme folgende Dokumente vorlegen:

  • eine in Europa gültige oder internationale Fahrerlaubnis (Klasse B)
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Hiervon werden Kopien (jeweils Vorder- und Rückseite) erstellt; diese sind diesem Mietvertrag als Anlagen beizufügen. Kopien von Fahrerlaubnissen und sonstigen Ausweisdokumenten werden nicht akzeptiert. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5 Anwendung. 

7.2. Fahrzeugübernahme

Für die Übernahme des Fahrzeuges nebst Zubehör erhält der Mieter ein Übergabeprotokoll. Hierin sind Zustand des Fahrzeuges sowie Menge und Zustand des Zubehörs zu protokollieren. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der Vermietstation bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 

7.3. Fahrzeugrückgabe

Für die Rückgabe des Fahrzeuges nebst Zubehör vom Mieter an den Vermieter wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Sämtliche Mängel, die bei der Rückgabe ersichtlich sind, werden ins Rückgabeprotokoll aufgenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. 

7.4. Umgang Mietfahrzeug

Das Mietfahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug, ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. 

7.5. Betankung / Falschbetankung 

a) Der Mieter haftet für Falschbetankungen jeglicher Art im vollen Umfang. Der VW Bus der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge ist ein Dieselfahrzeug und darf nur mit Diesel betankt werden. Das Tanken von Biodiesel ist ausdrücklich untersagt. Für sonstige Fahrzeuge, die mit einem Ottomotor ausgestattet sind, ist ausnahmslos Superkraftstoff zu tanken.

b) Das Kraftfahrzeug wird dem Mieter wird mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß den bei der Rückgabe des Fahrzeugs gültigen Tarifen in Rechnung stellen. 

7.6. Ersatzfahrzeug

Ein Ersatzmietfahrzeug besteht derzeit leider nicht. 

7.7. Auslandsfahrten

Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/Fahrer in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet: Siehe die in der grünen Versicherungskarte aufgelisteten Länder. Die Einreise in andere Länder ist untersagt. Bei Abweichungen der Reiseländer ist der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch den Vermieter und Versicherer ausdrücklich in Schrift oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Fährpassagen sowie die Einreise in Kriegsgebiete sind unzulässig.

7.8 Verbotene Nutzungen

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden 

a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, 

b) zu Fahrschulübungen, für Fahrzeugtests, Geländefahrten oder Fahrsicherheitstrainings, 

c) zur gewerblichen Waren- und Personenbeförderung, 

d) zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution,

e) zur Weitervermietung oder Leihe,

f) zu politischen Veranstaltungen und ähnlichen Kundgebungen,

g) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

h) zur Zerlegung des Innenausbaus oder für irgendwelche Aus-/Umbauzwecke, i) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. 

7.9. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten 

a) Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. 

b) Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB (Strafgesetzbuch) ist zu beachten. 

c) Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. 

d) Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, telefonisch bzw. schriftlich zu informieren. Der Unfall- /Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. 

7.10. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. 

7.11 Veränderung am Fahrzeug

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. 

7.12 Haustiere

Das mitnehmen von Haustieren ist untersagt. 

7.13 Mitnahme von Kindern

Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. 

8. Haftung des Mieters 

a). Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des VerBestimmungenmieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. 

b). Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 

c). Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 7.1 (Mindestalter des Fahrers) 7.2 (Fahrzeugübernahme), 7.3 (Fahrzeugrückgabe) und 7.9 (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. 

d). Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

e). Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB).

e). Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

f). Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

g). Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. 

9. Haftung des Vermieters 

a). Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. 

b). Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen desVermieters. 

c). Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen bzw. vergessen werden. 

10. Abtretung und Aufrechnung 

10.1. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen/Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitfahrer ist ausgeschlossen, sofern der Vermieter der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen. 

10.2. Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich. 

11. Versicherung

Unser Mietwagen ist als Selbstfahrermietfahrzeug versichert. 

11.1. Daten zum Versicherer

Name Versicherer: BGV - Badische Versicherungen AG

Anschrift: Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe

Telefon Schadenservice: +49 721 660 4444 

11.2 Umfang des Versicherungsschutzes

Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: 

a) Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme 100 Mio. EUR; bei Personenschäden jedoch auf 8 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt. 

b) „Schutzbrief“ (= Super Kfz Haftpflichtversicherung) ist enthalten. 

c) Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 1.500,00 EUR 

d) Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 1.000,00 EUR

Im Übrigen wird auf die Kopie des Versicherungsscheines verwiesen.

11.3 Verweis auf VVG und AKB

Solange und soweit in diesen Vermietbedingungen nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz- Versicherung (AKB; Stand: jew. aktuell gültige Fassung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vermietbedingungen ergebenden Unklarheiten. 

12. Datenschutz 

a). Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch: Verantwortlicher: Bulli Rollt, Ronny & Simone Schlegel, Jöhstädter Straße 30, 09456 Annaberg-Buchholz Tel.: 03733 676633, Fax: 03733 6765890, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Der/die betriebliche Datenschutzbeauftragte von Bulli Rollt ist unter der o.g. Anschrift erreichbar. 

b). Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung Wenn Sie mit uns in Kontakt treten, erheben, verarbeiten und nutzen wir folgende personenbezogene Daten des Mieters/ Fahrers:

Anrede, Vorname, Nachname, eine gültige E-Mail-Adresse, Anschrift,, Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk), Alter, Führerschein, und alle Informationen die für die Abwicklung des Mietvertrages relevant sind. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Miet- / Kaufvertrages und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Miet- Kaufvertrag erforderlich.

Die für die Erfüllung beiderseitiger Verpflichtungen aus dem Miet-/Kaufvertrag von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und werden danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

Der Vermieter behält sich vor sein Mietfahrzeug mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs. 

c). Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung des Miet-/Kaufvertrages mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Vertragspartner des Vermieters, Franchisegeber, andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen, Versicherungen, Rechtsanwälte, Auskunfteien). Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden. 

d). Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
  • gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
  • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten,gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes wenden.

e). Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

13. Geheimhaltung

Der Mieter verpflichtet sich, über alle ihm während der Mietzeit bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, die mit dem Vermieter organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden ist. Im Zweifelsfall hat der Mieter eine Weisung des Vermieters zur Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten einzuholen. Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags und gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. 

14. Streitbeilegung

Gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21.05.2013) stellt die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online- Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Nach § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bzw. VSBG) kommen wir hiermit unserer allgemeinen Informationspflicht bei und geben folgende Erklärung ab: Wir, die Firma BulliRollt Inhaber Ronny Schlegel, weisen darauf hin, dass wir für eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet sind und daher nicht zur Verfügung stehen. 

15. Schriftform; Anwendbares Recht; Gerichtsstand;

Erfüllungsort Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

Dieser Vertrag und sein Inhalt unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden.

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. aus dem Mietverhältnis, seiner Beendigung und Abwicklung ist, soweit gesetzlich zulässig, alleiniger Gerichtsstand ausschließlich der Geschäftssitz des Vermieters, dieser Geschäftssitz gilt auch als Erfüllungsort. 

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit werden die einzelnen Bestimmungen durch neue ersetzt, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Bulli Rollt

Inhaber Ronny Schlegel

Jöhstädter Straße 30
09456 Annaberg-Buchholz

Telefon 03733 676633
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